Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

FREIE WÄHLERVEREINIGUNG

MURR E.V., MURR

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLERVEREINIGUNG MURR E.V. Er hat seinen Sitz in Murr. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marbach a.N. eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein wirkt bei der politischen Willensbildung der Bürger auf kommunaler Ebene mit. Darüber hinaus bezweckt er die Beteiligung an den Gemeinderats- und Kreistagswahlen.
Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler gegenüber den Behörden wahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger der Europäischen Union / Unionsbürger werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat, seinen Hauptwohnsitz in Murr unterhält und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Freien Wählervereinigung bekennt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:

a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen, soweit tunlich, zu hören hat.

§ 4 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

Die Führung der Kasse wird jährlich einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem Vorsitzenden
2. dem ersten Stellvertreter
3. dem zweiten Stellvertreter als Kassier
4. dem Schriftführer
5. einem weiteren Mitglied ohne besondere Funktion.

Sie vertreten den Verein -je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
b) Wahl des Vorstandes.
c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen zuvor. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder einem Stellvertreter eingereicht werden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, so entscheidet das Los.

2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Abgestimmt wird öffentlich durch Handhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Verein sich an Kommunalwahlen beteiligt , sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliedersammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten..

3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11. 7. 1985 in Kraft.